OLG Koblenz - Beschluss vom 04.06.2020
7 UF 201/20
Normen:
FamFG § 57 S. 1; BGB § 1666;

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung und SchutzanordnungenDringendes Bedürfnis zur Abwendung einer weiteren KindeswohlgefährdungVorliegen pädophiler Neigungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 7 UF 201/20

DRsp Nr. 2021/18402

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung und Schutzanordnungen Dringendes Bedürfnis zur Abwendung einer weiteren Kindeswohlgefährdung Vorliegen pädophiler Neigungen

Tenor

1.

Die Beschwerde des Vaters gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom ..., Aktenzeichen ..., wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 3 getroffene Umgangsregelung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; BGB § 1666;

Gründe

I.