OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2020
11 UF 211/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FuR 2021, 666
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 292/17

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungAusweitung eines WochenendumgangsAusschluss eines neuen Ehemannes vom Umgang aufgrund einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 11 UF 211/18

DRsp Nr. 2021/11072

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Ausweitung eines Wochenendumgangs Ausschluss eines neuen Ehemannes vom Umgang aufgrund einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kinder A und B haben Umgang mit ihrer Mutter

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an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr,

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an dem auf das Umgangswochenende folgenden Donnerstag nach Schulschluss bis 19:00 Uhr,

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in der ersten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien),

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a) vom Beginn der Weihnachtsferien 2020 bis zum 25.12.2020, 10:00 Uhr, und vom 02.01.2021, 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2020/2021;

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b) vom 25.12.2021, 10:00 Uhr, bis zum 02.01.2022, 10:00 Uhr;in den Folgejahren alternierend wie a) und b).

Der Mutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang - sei es der regelmäßige Umgang, sei es der Ferien- oder Feiertagsumgang - in Abwesenheit ihres Ehemanns, Herrn C, stattfindet.

Bei der Ausübung des Umgangs gilt:

Der Wochenendumgang startet am Donnerstag der ungeraden Kalenderwochen. An schulfreien Donnerstagen beginnt der Umgang bereits morgens um 9:00 Uhr. Am Freitag des Umgangswochenendes sorgt die Mutter dafür, dass die Kinder pünktlich zum Schulunterricht erscheinen.