OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.05.2022
2 UF 66/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 256
FamRZ 2022, 1354
NJW 2022, 2762
Vorinstanzen:
AG Osterode, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 94/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrechte in Gestalt von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als gesonderte AnrechteKriterien zur Betrachtung gleichartiger VersorgungenWahrung des Halbteilungsgrundsatzes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 2 UF 66/22

DRsp Nr. 2022/8268

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrechte in Gestalt von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als gesonderte Anrechte Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes

1. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im sog. "Grundrentengesetz" sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von "Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" als gesonderte Anrechte neben anderen Anrechten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge zu betrachten, dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgen darf. 2. Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten. 3. Eine Befassung des Gerichts mit den "Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" wirkt verfahrenswerterhöhend im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterode am Harz vom 31. März 2022 in Ziffer II., dritter Absatz, des Tenors wie folgt geändert: