OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.08.2022
7 UF 534/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 2649/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige VersicherungKein Ausgleich eines Anrechts aufgrund eines geringen Ausgleichswerts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 7 UF 534/22

DRsp Nr. 2022/12378

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Kein Ausgleich eines Anrechts aufgrund eines geringen Ausgleichswerts

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Tenor zu 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -110 F 2649/20 vom 24.05.2022 abgeändert und nach dem vierten Absatz folgender Absatz eingefügt:

"Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) findet bezüglich der von ihm erworbenen Grundrenten- Entgeltpunkte nicht statt."

II.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Auf den am 08.10.2020 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg mit Endbeschluss vom 24.05.2022 die am 13.12.2001 begründete Lebenspartnerschaft aufgehoben und den Versorgungsausgleich durchgeführt.