OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.01.2022
6 UF 91/21
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1373; BGB § 1384;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 114/19

Beschwerde gegen einen Entscheidung zum ZugewinnBerücksichtigung einer arbeitsvertraglichen AbfindungIm Zugewinn auszugleichende Vermögensposition

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 6 UF 91/21

DRsp Nr. 2022/2985

Beschwerde gegen einen Entscheidung zum Zugewinn Berücksichtigung einer arbeitsvertraglichen Abfindung Im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition

Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung kann mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greift und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen ist.

1. Auf die Erstbeschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 4. Juni 2021 - 17 F 114/19 S - in Ziffer 9. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: