KG - Beschluss vom 15.07.2022
16 UF 65/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 117 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 4701/21

Beschwerde gegen einen ScheidungsverbundbeschlussEinseitige Zerrüttung einer Ehe

KG, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 16 UF 65/22

DRsp Nr. 2022/16986

Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Einseitige Zerrüttung einer Ehe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 18. März 2022 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 28 F 4701/21 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 10.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 117 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den am 18. März 2022 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf den vom Antragsteller angebrachten Antrag geschieden und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ausgesprochen wurde, dass dieser aufgrund einer von den Beteiligten am 21. Januar 2022 zu Protokoll des Familiengerichts erklärten wechselseitigen Verzichtsvereinbarung nicht stattfindet.

Zur Begründung der in der Ehesache ergangenen Entscheidung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten seit spätestens Oktober 2020 - seinerzeit hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung "herausgeworfen" - nicht mehr bestehe und nach dem Gesetz das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet werde. Denn die Ehegatten lebten nicht nur länger als ein Jahr getrennt voneinander, sondern die Antragsgegnerin habe einen eigenen Scheidungs- (wider-) antrag angebracht.