SchlHOLG - Beschluss vom 25.08.2020
15 WF 124/20
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 17 ff.;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 23.07.2020

Beschwerde in einem Verfahren nach dem HKÜVerfristete BeschwerdebegründungZweiwöchige BegründungsfristAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandFehlerhafte RechtsbehelfsbelehrungAnwaltlich vertretener Beschwerdeführer

SchlHOLG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 15 WF 124/20

DRsp Nr. 2022/6220

Beschwerde in einem Verfahren nach dem HKÜ Verfristete Beschwerdebegründung Zweiwöchige Begründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung Anwaltlich vertretener Beschwerdeführer

Tenor

I.

Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 17 ff.;

Gründe

I.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt worden.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses lautet auszugsweise wie folgt: