Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt worden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses lautet auszugsweise wie folgt:
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