BGH - Beschluss vom 25.03.2015
XII ZB 621/14
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 219
FamRZ 2015, 1178
FamRZ 2015, 1283
MDR 2015, 725
NJW-RR 2015, 833
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII 242/11
LG Berlin, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 186
LG Berlin, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 286/13

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung

BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 621/14

DRsp Nr. 2015/9166

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung

a) Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.b) Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.c) Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4;