OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2010
4 WF 114/10
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 86 AR 19/10

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 4 WF 114/10

DRsp Nr. 2010/16387

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Nur grobe Verfahrensverstöße oder unsachgemäße Prozessleitung können im Einzelfall Bedenken einer Partei gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters begründen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 1.) gegen die Entscheidung des Amtsgericht Bonn vom 25.5.2010 - 86 AR 19/10 -, mit der sein Befangenheitsgesuch betreffend die zuständige Familienrichterin abgelehnt wurde, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Amtsgericht Habermann für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.