BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 114/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 18
FuR 2015, 725
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 663 XVII H 7046
LG Hannover, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 8/15

Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage bei der Unterbringung einer betreuten Person

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 114/15

DRsp Nr. 2015/17773

Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage bei der Unterbringung einer betreuten Person

Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 S. 1 BGB kann nur mit der Feststellung der notwendigen Gefährdungssituation begründet werden; die Feststellung lediglich von deren Möglichkeit reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. März 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 6. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.