BGH - Urteil vom 14.01.2010
IX ZR 78/09
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 330
DStR 2010, 816
EWiR § 91 InsO 1/2010, 297
NJW-RR 2010, 924
NZI 2010, 220
WM 2010, 368
ZIP 2010, 335
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 240/08
LG Ulm, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 212/08

Bestehen eines Pfandrechts an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen bei vorheriger Verpfändung monatlich entstehender Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Begründung eines Absonderungsrecht durch Verpfändung eines Gesellschaftsanteils; Strikte Differenzierung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils von der Verpfändung des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts; Qualifizierung der Rechtsnatur der Verpfändung eines Gewinnbezugsrechts als Verpfändung einer Forderung; Optionen der Verwertung eines Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung; Voraussetzung einer Vorausverpfändung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfandrechts an den künftigen Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer GbR

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 78/09

DRsp Nr. 2010/2113

Bestehen eines Pfandrechts an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen bei vorheriger Verpfändung monatlich entstehender Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Begründung eines Absonderungsrecht durch Verpfändung eines Gesellschaftsanteils; Strikte Differenzierung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils von der Verpfändung des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts; Qualifizierung der Rechtsnatur der Verpfändung eines Gewinnbezugsrechts als Verpfändung einer Forderung; Optionen der Verwertung eines Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung; Voraussetzung einer Vorausverpfändung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfandrechts an den künftigen Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer GbR

Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde. Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.