BGH - Beschluss vom 12.04.2017
XII ZB 416/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 74 Abs. 6 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3b XVII K 6274
LG Hannover, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 42/16

Bestellung eines Betreuers für Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen XII ZB 416/16

DRsp Nr. 2017/5864

Bestellung eines Betreuers für Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Beschränken sich die Ausführungen zur Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts auf die Feststellung, dass eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen vorliege, so kann die Betreuung nicht aufrecht erhalten werden.

Tenor

Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 74 Abs. 6 S. 1-2;

Gründe

I.