BGH - Beschluss vom 16.09.2015
XII ZB 526/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 121
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 114/14
LG Erfurt, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 357/14

Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 526/14

DRsp Nr. 2015/18965

Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen

1. Das für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat, was der Fall ist, wenn er sein formuliertes Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht hat. 2. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 Abs. 3 BGB und die zusätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer erteilten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind als selbständige Verfahrensgegenstände teilbar; die entsprechende Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Teil ist damit zulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. September 2014 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, im Jahr 2010 eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die u. a. die Entscheidungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.