OLG Köln - Beschluss vom 10.08.2010
4 UF 127/10
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 231
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 459 F 114/09

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch minderjährige Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 4 UF 127/10

DRsp Nr. 2010/15734

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch minderjährige Kinder

Da der Vater für die Genehmigung der Ausschlagung des Erbes nach der Mutter an der gesetzlichen Vertretung seiner Kinder verhindert ist, ist ihnen ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht ausreichend, da dieser im eigenen Namen handelt und nicht die Funktion hat, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegen zu nehmen.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers sowie des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.06.2010 - 459 F 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1796;

Gründe

Die gemäß §§ 58, 59, 63, 64, 111 Nr. 2 FamFG zulässigen Beschwerden des Vaters der beteiligten Kinder sowie des durch den angefochtenen Beschluss zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.