OLG Hamburg - Beschluss vom 04.06.2010
12 UF 224/09
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1909;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1825
NJW 2011, 235
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 349/09

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Abstammungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 12 UF 224/09

DRsp Nr. 2010/13641

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Abstammungsverfahren

Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Die Beschwerde vom 16.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht, vom 11.11.2009 (Geschäftsnummer 631 F 349/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wirkungskreis der eingerichteten Ergänzungspflegschaft lautet "Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren".

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3000 €.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1909;

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) sind verheiratet, leben jedoch bereits seit Oktober 2008 voneinander getrennt. Die Beteiligte zu 1) nahm ein Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3) auf. Am 19.7.2009 wurde die Beteiligte zu 4) geboren.