BGH - Beschluss vom 16.09.2015
XII ZB 250/15
Normen:
FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 275; FamFG § 321 Abs. 1 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 25
FuR 2016, 46
MDR 2016, 30
NJW-RR 2016, 257
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 XVII 390/10
LG Itzehoe, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 118/15

Bestellung eines Gutachters zum Sachverständigen in einer Unterbringungssache vor der Untersuchung des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage des Gerichts

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 250/15

DRsp Nr. 2015/18716

Bestellung eines Gutachters zum Sachverständigen in einer Unterbringungssache vor der Untersuchung des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage des Gerichts

a) Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725).b) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. April 2015 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung).

Normenkette:

FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 275; FamFG § 321 Abs. 1 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.