OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.04.2024
18 WF 44/24
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 158; FamFG § 159;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 704 F 2949/23

Bestellung eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling syrischer Staatsangehörigkeit; Zurückverweisung eines Verfahrens wegen der Bestimmung des Vormunds aufgrund von Verfahrensmängeln; Erforderlichkeit der persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen 18 WF 44/24

DRsp Nr. 2024/5861

Bestellung eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling syrischer Staatsangehörigkeit; Zurückverweisung eines Verfahrens wegen der Bestimmung des Vormunds aufgrund von Verfahrensmängeln; Erforderlichkeit der persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger

1. Die persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger ist auch dann erforderlich, wenn das Kind zuvor in einem sorgerechtlichen Verfahren durch den Richter angehört wurde. 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind in Verfahren über die Auswahl des Vormunds.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.01.2024 (704 F 2949/23) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 158; FamFG § 159;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bestellung eines Vormunds für den Minderjährigen M. (im Folgenden: Betroffener).