FG München - Urteil vom 23.09.2010
15 K 4529/06
Normen:
EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG 2005 § 3 Nr. 62; EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2005 § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3;

Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 15 K 4529/06

DRsp Nr. 2010/23092

Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

1. Wird das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet, ist die Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der ab 2005 gültigen Fassung grundsätzlich verfassungsmäßig. Der Gesetzgeber hat durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Eine Doppelbesteuerung der Rente ist rein rechnerisch dann auszuschließen, wenn der dem Steuerpflichtigen zufließende steuerfreie Teil der Rente die Summe der an die Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge übersteigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Beiträge, die in der Vergangenheit gemäß § 10 EStG a. F. als Sonderausgaben in Abzug gebracht wurden, als aus unversteuertem und nicht aus versteuertem Einkommen geleistet zu beurteilen sind.