BGH - Beschluss vom 08.04.2020
XII ZB 558/19
Normen:
BGB § 1897; BGB § 1908b; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 182
FamRZ 2020, 1121
MDR 2020, 1142
NJW 2021, 75
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 285/18
LG Bremen, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 274/19

Bestimmung der Person des Betreuers im Verfahren auf Betreuerbestellung; Festlegung des Maßstabs für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug durch § 1897 BGB; Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 558/19

DRsp Nr. 2020/6792

Bestimmung der Person des Betreuers im Verfahren auf Betreuerbestellung; Festlegung des Maßstabs für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug durch § 1897 BGB; Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

a) Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908 b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 XII ZB 475/19 - juris).b) Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897; BGB § 1908b; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.