OLG Rostock - Beschluss vom 25.03.2010
10 UFH 1/09
Normen:
FamFG § 232; ZPO § 36; ZPO § 642 Abs. 1 S. 1;

Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 10 UFH 1/09

DRsp Nr. 2010/14184

Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann bei einem sich aus § 232 FamFG ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand, der mit einem sich aus einer anderen Bestimmung ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand konkurriert, die Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes nach § 36 ZPO in Betracht kommen. 2. Treffen in Unterhaltssachen die ausschließlichen Gerichtsständen des § 232 FamFG und des § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. aufeinander, so ist die Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in der Regel nicht zweckmäßig, weil eine Verbindung der verschiedenen Verfahrensordnungen unterfallenden Ansprüche nicht in Betracht kommt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 232; ZPO § 36; ZPO § 642 Abs. 1 S. 1;

Gründe: