OLG München - Beschluss vom 21.03.2007
33 Wx 13/07
Normen:
BGB § 1836c § 1836d ; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1188
OLGReport-München 2007, 435
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1137/06
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen XVII 310/05

Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betroffenen

OLG München, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 13/07

DRsp Nr. 2007/6909

Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betroffenen

»Auch nach Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 ist die Frage, ob wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Betreuervergütung aus der Staatskasse geschuldet wird, nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen und den dann gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beurteilen. Ob dies auch für die Höhe der anzusetzenden Stunden gilt, bleibt unentschieden (a. A. für den Fall der Festsetzung gegen die Staatskasse OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 - 3 W 77/07).«_

Normenkette:

BGB § 1836c § 1836d ; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2 § 5 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene war vom 16.6.2005 bis 3.8.2005 die ehemalige Betreuerin als vorläufige Berufsbetreuerin bestellt. Der die vorläufige Betreuung aufhebende Beschluss wurde ihr am 8.8.2005 mitgeteilt. Sie beantragte am selben Tag, für den Zeitraum 1.7.2005 bis 31.8.2005 eine Vergütung von 748 EUR gegen die Betroffene festzusetzen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.11.2005 in Höhe von 422,40 EUR für den Zeitraum 1.7.2005 bis 4.8.2005 statt. Der Minderbetrag beruht darauf, dass für August 2005 nur anteilig 1,1 statt 8,5 Stunden angesetzt wurden.