I.
Für die Betroffene war vom 16.6.2005 bis 3.8.2005 die ehemalige Betreuerin als vorläufige Berufsbetreuerin bestellt. Der die vorläufige Betreuung aufhebende Beschluss wurde ihr am 8.8.2005 mitgeteilt. Sie beantragte am selben Tag, für den Zeitraum 1.7.2005 bis 31.8.2005 eine Vergütung von 748 EUR gegen die Betroffene festzusetzen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.11.2005 in Höhe von 422,40 EUR für den Zeitraum 1.7.2005 bis 4.8.2005 statt. Der Minderbetrag beruht darauf, dass für August 2005 nur anteilig 1,1 statt 8,5 Stunden angesetzt wurden.
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