BVerwG - Beschluss vom 19.08.2015
5 B 52.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 152/15

Beurteilung der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Kostenrisiko bei Einlegung der Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 B 52.15

DRsp Nr. 2016/10414

Beurteilung der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Kostenrisiko bei Einlegung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 (OVG 4 LB 152/15) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.