OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2015
II-1 UF 2/15
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 13.11.2014

Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen II-1 UF 2/15

DRsp Nr. 2016/9037

Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

1. Für die Bewertung einer zum Endvermögen zählenden Unternehmensbeteiligung ist gem. § 1376 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Verkehrswert einschließlich eines Goodwill maßgeblich. Da der vermögenswerte Gehalt einer Unternehmensbeteiligung in der Regel in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswerts liegt, bilden der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert daher im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts der Beteiligung. Hierfür ist auch die Ertragslage des Unternehmens von Bedeutung. 2. Abweichend hiervon ist eine gesellschaftsrechtlich ausgestaltete Mitarbeiterbeteiligung mit dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten. Das gilt auch bei einer Partnerbeteiligung eines Ehegatten an einer Berufsträgergesellschaft. Diese kann nicht mit einem dem vereinbarten Abfindungsbetrag übersteigenden Wert in die Zugewinnbilanz eingestellt werden.

Tenor

I. II. III.