OLG Hamburg - Beschluss vom 31.01.2015
7 WF 1/15
Normen:
ZPO § 118;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1315
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 636 F 213/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Einreichung der erforderlichen Unterlagen

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2015 - Aktenzeichen 7 WF 1/15

DRsp Nr. 2015/3196

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Einreichung der erforderlichen Unterlagen

Einem Antragsteller darf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe dann nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der ihm hierfür von dem Gericht gesetzten Frist vorgelegt hat und sein Gesuch deshalb vom Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen worden ist, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde einlegt und die Vorlage der Unterlagen vor der Entscheidung über die Beschwerde nachholt. In diesem Fall ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe im Übrigen vorliegen, der ablehnende Beschluss auf die sofortige Beschwerde im Abhilfeverfahren oder durch das Beschwerdegericht abzuändern.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 9. Dezember 2014, Az. 636 F 213/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Auf die Verfahrenskosten sind gemäß gesonderter Anforderung Raten in Höhe von monatlich ... zu zahlen.

Rechtsanwältin ... wird zur Vertretung beigeordnet.