OLG Celle - Beschluss vom 02.02.2010
15 WF 17/10
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; FamFG § 112; FamFG § 113; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 38393/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die Eltern zum Zwecke eines Master-Studiums

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 15 WF 17/10

DRsp Nr. 2010/19028

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die Eltern zum Zwecke eines Master-Studiums

Da die Rechtsfrage, ob Bachelor- und Masterstudium einen einheitlichen Ausbildungsgang darstellen und damit ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auch für die Dauer des Masterstudiums besteht, ist Prozesskostenhilfe für eine klage auf Zahlung von Unterhalt zu bewilligen. Denn diese bislang ungeklärte Rechtsfrage kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren rechtlich geklärt werden.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ##, ##, für seinen Antrag vom 30. Oktober 2009 bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2; FamFG § 112; FamFG § 113; ZPO § 127;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für seinen auf Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Landkreises St. vom 27. August 2001, mit der Unterhalt der Antragsgegnerin in Höhe von 130,7 % des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrags-Verordnung tituliert ist, gerichteten Antrag im angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) versagt.