Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsteller wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ##, ##, für seinen Antrag vom 30. Oktober 2009 bewilligt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für seinen auf Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Landkreises St. vom 27. August 2001, mit der Unterhalt der Antragsgegnerin in Höhe von 130,7 % des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrags-Verordnung tituliert ist, gerichteten Antrag im angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) versagt.
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