OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2010
4 WF 183/10
Normen:
FamFG § 128; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 118/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 183/10

DRsp Nr. 2010/20434

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren

Da eine Entscheidung im Eheaufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung der Eheleute und eine Gesamtwürdigung der vorgetragenen Tatsachen erfordert, die grundsätzlich erst nach dieser Anhörung erfolgen kann, kann ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedenfalls bei schlüssiger Sachverhaltsdarstellung nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 4.8.2010 - 405 F 118/10 - abgeändert und neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in C. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache 405 F 118/10 bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 128; FamFG § 78;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner ist unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Eheaufhebung zu bewilligen.