OLG Bremen - Beschluss vom 15.02.2007
4 WF 26/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1341
OLGReport-Bremen 2007, 425
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 482/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - verwendbares Vermögen; Einsatz einer Kapitallebensversicherung zumutbar?

OLG Bremen, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 4 WF 26/07

DRsp Nr. 2007/22350

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - verwendbares Vermögen; Einsatz einer Kapitallebensversicherung zumutbar?

»1. Übersteigen im Rahmen der Vermögensbilanz die Passiva die Aktiva, kommt der Einsatz einzelner aktiver Vermögenspositionen für die Prozesskosten dann in Betracht, wenn die Schulden entweder in langfristigen Raten zu tilgen oder zwar fällig sind, aber nicht von der Partei bezahlt werden. 2. Bei der Frage, ob der Partei eine Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages zumutbar ist, um damit die Prozesskosten zu bezahlen, sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.

I.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner könne seine Kapitallebensversicherung bei der V. mit einem aktuellen Rückkaufswert von mehr als 6.200 EUR für die Prozesskosten einsetzen. Mit Blick auf das Alter des Antragsgegners von 40 Jahren und seine übrige Altersversorgung sei das zumutbar. Auf die Frage, ob sein Vermögenssaldo "unterm Strich" negativ ausfalle, komme es nicht an.

Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

II.