Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.
I.
Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner könne seine Kapitallebensversicherung bei der V. mit einem aktuellen Rückkaufswert von mehr als 6.200 EUR für die Prozesskosten einsetzen. Mit Blick auf das Alter des Antragsgegners von 40 Jahren und seine übrige Altersversorgung sei das zumutbar. Auf die Frage, ob sein Vermögenssaldo "unterm Strich" negativ ausfalle, komme es nicht an.
Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
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