BGH - Beschluss vom 30.06.2010
XII ZB 80/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 169/07
AG Hannover, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 3587/05

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei noch ausstehendem Beschluss des Berufungsgerichts über eine mögliche Zurückweisung

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 80/08

DRsp Nr. 2010/13432

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei noch ausstehendem Beschluss des Berufungsgerichts über eine mögliche Zurückweisung

Einem Rechtsmittelgegner kann in der Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass infolge einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren als Berufungsbeklagte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T. aus H. bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.