BGH - Beschluss vom 09.01.2020
III ZA 18/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 444/18
OLG Stuttgart, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 32/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Amtshaftungsklage

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen III ZA 18/19

DRsp Nr. 2020/1765

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Amtshaftungsklage

Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Schaden nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat und keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 29. Juli 2019 - 4 W 32/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BGB § 839;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens.