BGH - Beschluss vom 30.09.2020
XII ZB 438/18
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 220 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2021, 56
FamRZ 2021, 100
MDR 2021, 37
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 343/18
KG, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 WF 102/18

Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich; Zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung; Streitiges Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen XII ZB 438/18

DRsp Nr. 2020/17321

Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich; Zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung; Streitiges Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung

Zur Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 500 €

Normenkette:

FamFG § 35; FamFG § 220 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverbundverfahren rechtshängig ist. Sie streiten über die Festsetzung von Zwangsmitteln, um die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) zur Erteilung von Auskünften zum Versorgungsausgleich anzuhalten.