Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 17.06.2015, Az.:
verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: bis zu 5.000,00 €
I.
Das Familiengericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss vom 17.06.2015 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Wegen zweier ausländischer Anwartschaften des Antragstellers, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichen werden konnten, hatte das Familiengericht im Tenor den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. In den Gründen waren dazu keine Ausführungen enthalten.
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