OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.09.2015
18 UF 117/15
Normen:
FamFG § 224 Abs. 6; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1310/13

Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFGZulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Benennung eines von mehreren Anrechten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 18 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/5961

Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Benennung eines von mehreren Anrechten

Die Beschwerde gegen die Nichtbenennung eines von mehreren Anrechten in dem Beschluss, durch den das Familiengericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, ist nicht zulässig, da die Benennung und auch deren Unterbleiben keinen konstitutiven Charakter hat und somit für die spätere Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht bindend ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 17.06.2015, Az.: 2 F 1310/13, wird

verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: bis zu 5.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 224 Abs. 6; FamFG § 59;

Gründe

I.

Das Familiengericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss vom 17.06.2015 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Wegen zweier ausländischer Anwartschaften des Antragstellers, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichen werden konnten, hatte das Familiengericht im Tenor den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. In den Gründen waren dazu keine Ausführungen enthalten.