Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert 1.000 €.
A.
Die Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil vom 24. Februar 1989 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte in der Ehezeit eine betriebliche Versorgungsanwartschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erworben, die mit ihrem statischen Wert im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting und durch Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden ist. Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik der Anwartschaft wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der frühere Ehemann der Antragstellerin verstarb im Juli 1999.
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