BGH - Beschluss vom 25.02.2015
XII ZB 304/12
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 168
FuR 2015, 348
MDR 2015, 517
NJW-RR 2015, 513
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 58/10
OLG Koblenz, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 411/10

Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 304/12

DRsp Nr. 2015/5258

Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert 1.000 €.

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil vom 24. Februar 1989 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte in der Ehezeit eine betriebliche Versorgungsanwartschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erworben, die mit ihrem statischen Wert im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting und durch Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden ist. Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik der Anwartschaft wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der frühere Ehemann der Antragstellerin verstarb im Juli 1999.