OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
8 WF 274/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1306
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 239/09

Dauer und Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 274/09

DRsp Nr. 2010/7530

Dauer und Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

Ein volljähriges Kind hat für eine Übergangszeit auch nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Rechtsverfolgung der Klägerin - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO):