FG München - Urteil vom 28.11.2007
10 K 4915/06
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Dauerndes Getrenntleben nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

FG München, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 10 K 4915/06

DRsp Nr. 2008/13115

Dauerndes Getrenntleben nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

Ehegatten leben dauernd getrennt i. S. des § 26 Abs. 1 EStG, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die zum Wesen der Ehe gehörende Lebensgemeinschaft, d.h. die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft, und Wirtschaftsgemeinschaft, d.h. die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, nicht mehr besteht.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlagen.

I.

Der im Streitjahr 2003 verheiratete Kläger reichte eine nur von ihm unterschriebene Einkommensteuer(ESt)erklärung ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Die Ehefrau des Kl, Frau L, erzielte im Streitjahr unstreitig keine Einkünfte. Mit ESt-Bescheid vom 15.11.2004 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) eine Zusammenveranlagung durch. Die ESt wurde auf ... EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2004 reduzierte das FA die festgesetzte ESt antragsgemäß auf ... EUR. Mit Schreiben vom 07.12.2004 wandte sich die Ehefrau des Kl gegen den ESt-Bescheid und teilte mit, dass die Zusammenveranlagungsvoraussetzungen im Streitjahr nicht mehr erfüllt gewesen seien, weil der Kl bereits am 30.12.2002 den gemeinsamen Wohnsitz F-Str., ..., verlassen habe.