BGH - Beschluss vom 19.02.2020
XII ZB 291/19
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 4; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 196
FamRB 2020, 233
FamRZ 2020, 770
FuR 2020, 430
MDR 2020, 1046
MDR 2020, 566
NJW 2021, 2297
NJW-RR 2020, 648
Vorinstanzen:
AG Breisach, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 93/13
LG Freiburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 188/17

Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 291/19

DRsp Nr. 2020/4593

Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe

a) Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.b) Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.

Tenor

Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.