OVG Bremen - Urteil vom 10.03.2020
1 LC 171/16
Normen:
StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3; GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; BGB § 1592 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 1599;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1139
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2185/15

Die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG auch im Falle einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft an eine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit stellt; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Fiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB und nachträglicher Wegfall der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen; Gesetzesvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft

OVG Bremen, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 1 LC 171/16

DRsp Nr. 2020/5732

Die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG auch im Falle einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft an eine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit stellt; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Fiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB und nachträglicher Wegfall der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen; Gesetzesvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft

Die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Falle einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft an eine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit stellt.

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14.06.2016 (4 K 2185/15) und des Bescheids des Stadtamtes Bremen vom 07.09.2015 wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3;