BGH - Beschluss vom 08.01.2020
XII ZB 410/19
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1897;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 631
FuR 2020, 310
MDR 2020, 499
NJW-RR 2020, 322
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 80 XVII 5/16 (H)
LG Osnabrück, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 399/19

Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 410/19

DRsp Nr. 2020/2589

Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juli 2019 (Verwerfung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1897;

Gründe

I.