OLG Dresden - Beschluss vom 14.09.2010
24 UF 647/10
Normen:
BGB § 1600d Abs. 3; BGB § 1600e Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 649
MDR 2011, 430
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 631/09

Durchbrechung der Rechtsausübungssperre durch den rechtlichen Vater im Unterhals-Regessprozess gegen den leiblichen Vater bei Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 24 UF 647/10

DRsp Nr. 2010/21464

Durchbrechung der Rechtsausübungssperre durch den rechtlichen Vater im Unterhals-Regessprozess gegen den leiblichen Vater bei Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

1. Versäumt der rechtliche Vater die Frist zur Anfechtung seiner Vaterschaft, kann er sich im Regressprozess gegen den vermeintlichen biologischen Vater auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 3 BGB nicht berufen. 2. Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre nach dem Wegfall des § 1600e BGB noch gelten, kann offen bleiben.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 04.08.2010, Az.: 2 F 631/09, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Antragsgegners, an der Begutachtung zur Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, berechtigt ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 3; BGB § 1600e Abs. 3;

Gründe: