Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 26.1.2015 in Ziff. 1 Abs. 4 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
2.Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 1.000 €
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