OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.03.2015
15 UF 48/15
Normen:
VersAusglG § 18 Abs 1;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 3180/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 15 UF 48/15

DRsp Nr. 2015/6157

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg

Versorgungsanrechte der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg andererseits sind gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG (Anschluss an OLG Hamm Beschluss vom 21.8.2013 - 8 UF 126/13 - [...] Rn. 3).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 26.1.2015 in Ziff. 1 Abs. 4 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs 1;

Gründe

I