SchlHOLG - Beschluss vom 31.07.2015
14 UF 42/15
Normen:
§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 5 VersAusglG; Art. 3 GG;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 126/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der LänderErmittlung des Ausgleichswerts

SchlHOLG, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 14 UF 42/15

DRsp Nr. 2016/1030

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder Ermittlung des Ausgleichswerts

1. Im Rahmen des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich sind die genaue Bezeichnung und Rechtsgrundlage des zu übertragenden Anrechts anzugeben.2. Bei der Berechnung des nach § 10 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts sind die Versorgungsträger nicht darauf beschränkt, die Bezugsgröße nominal zu teilen. Vielmehr stehen ihnen Ermessensspielräume bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu, so lange diese insbesondere eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem betroffenen Anrecht sicherstellen. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundatz (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) liegt nicht vor, wenn der von der VBL vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte entspricht.3. Die Höhe des Ausgleichswert wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person umgerechnet wird. Hälftig geteilt werden also nicht die Versorgungspunkte oder der Barwert der zu erwartenden Rente (entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2014, 755-757).