OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2022
2 UF 83/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 473/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 2 UF 83/22

DRsp Nr. 2022/18051

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente) unterliegen grundsätzlich als Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich (entgegen OLG Frankfurt am Main - 6 UF 108/22).

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 28.04.2022 teilweise wie folgt abgeändert:

Ziffer 5 des Tenors wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin und früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. …) zugunsten des Antragsgegners und früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5845 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2002, übertragen.

Es wird eine neue Ziffer 6 angefügt, die wie folgt lautet:

Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin und früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. …) auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Ausgleichswert 0,0366 Entgeltpunkte) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.