OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.2010
23 UF 239/10
Normen:
VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRB 2010, 300
FamRZ 2010, 1804

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 23 UF 239/10

DRsp Nr. 2010/13140

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit

Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von § 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert bei dem gleichen Rententräger weitere ausgleichspflichtige Anrechte hat, die nicht unter § 18 VersAusglG fallen.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - xxx in Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung -, Vers. Nr. xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,4968 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5,8499 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.