OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.11.2010
11 UF 1504/10
Normen:
VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf., vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 658/09

Durchführung des Versorungsausgleichs hinsichtlich eines i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügigen Versorgungsanrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 11 UF 1504/10

DRsp Nr. 2011/1696

Durchführung des Versorungsausgleichs hinsichtlich eines i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügigen Versorgungsanrechts

Ist ein Versorgungsanrecht im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen und führt dies nicht zum Absehen der Durchführung des Versorgungsausgleiches, ist zu prüfen, ob ein Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht kommt. Ist das einzelne Versorgungsanrecht in diesen Fällen im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügig, ist im Regelfall vom Ausgleich abzusehen.

1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht Weiden i.d. Opf. zum Versorgungsausgleich mit Endurteil vom 29.09.2010 (Nr. 2 des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.084 Euro festgesetzt.