OLG Celle - Urteil vom 18.05.2010
10 UF 9/10
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 299
NJW-RR 2010, 1444
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 608 F 2113/09

Ehebedingte Nachteile bei Abschluss eines Studiums nach der Trennung

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 10 UF 9/10

DRsp Nr. 2010/10386

Ehebedingte Nachteile bei Abschluss eines Studiums nach der Trennung

Die geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung der Eheleute zum neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder frühestmöglichen Zeitpunkt ein zeitnah vor der Eheschließung konkret vorbereitetes (hier: Lehramts) Studium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich (hier: mit 'sehr gut') abgeschlossen hat, erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast dafür, ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit (hier: verbeamtete Gymnasiallehrerin) auszuüben, auch wenn sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht bestanden hat. die Anforderungen an die auf dieser Grundlage dem unterhaltspflichtigen Ehemann obliegende Widerlegung solcher ehebedingter Nachteile werden durch ein bei Eheschließung und Geburt der gemeinsamen Kinder erreichtes Alter der Ehefrau von 29 Jahren nicht herabgesetzt.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 3. Dezember 2009 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 12.000 €.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Entscheidungsgründe: