LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2015
L 9 SO 24/13
Normen:
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 3; SGB IX § 54; SGB IX § 53 Abs. 1; SGB V § 27; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 14; BGB § 1902; BGB § 1901 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 217/11

Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten WohnenStreit über die Übernahme der Kosten für Betreuungsleistungen Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit BehinderungErforderlichkeit der Leistungen des Betreuten WohnensPrüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IXHilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 24/13

DRsp Nr. 2015/13526

Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen Streit über die Übernahme der Kosten für Betreuungsleistungen Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung Erforderlichkeit der Leistungen des Betreuten Wohnens Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX

1. Leistungen des Betreuten Wohnens müssen wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein. 2. Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX müssen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen. 3. Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht.

Tenor