FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2015
6 K 1216/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 1216/15

DRsp Nr. 2015/12104

Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

Die Ausbildungsabschnitte der zunächst durchgeführten dualen Ausbildung und eines anschließenden Studiums sind keine integrativen Teile einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht im Rahmen einer vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegebenen Ausbildung absolviert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch seinen Ausbildungswunsch von vornherein die Durchführung einer dualen Ausbildung mit anschließendem Studium beabsichtigt und sein Berufsziel erst mit dem Studienabschluss erreicht.

Wenn ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen berufsbegleitend ein Studium an der VWA mit Fachrichtung Betriebswirtschaft aufnimmt, handelt es sich nicht um eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme, sondern um eine nicht zum Kindergeldbezug berechtigende Zweitausbildung. Denn das Aufbau-Studium setzt keine bestimmte kaufmännische Ausbildung voraus, die Verklammerung zwischen dem ersten und dem zweiten Abschluss wird damit nicht vom Ausbildungsanbieter vorgenommen, sondern von dem Kind selbst.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt.

Der Kläger ist der Vater der am 26.09.1991 geborenen J.