OLG Thüringen - Beschluss vom 31.05.2010
1 UF 70/10
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1830
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 550/09

Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 1 UF 70/10

DRsp Nr. 2010/11154

Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

1. Eine einstweilige Anordnung kann die Entscheidung präjudizieren; deshalb müssen die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten möglichst ausgeschöpft werden. 2. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel nicht in Betracht. 3. Das einstweilige Anordnungsverfahren kann aufgrund der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren, sind die leiblichen Eltern des am 04.08.2008 geborenen Kindes A.. Die Parteien haben am 12.08.2008 eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge vor dem Jugendamt H. des Landkreises des E. errichtet (Az.; Beurk. - Reg. - Nr. ...).

Die Parteien haben bis zu ihrer Trennung am 15.10.2009 in einer gemeinsam bewohnten Wohnung im Hause der Eltern des Kindesvaters in G. gewohnt; die Kindesmutter hat die Trennung vollzogen, indem sie ausgezogen ist.