BGH - Beschluss vom 23.02.2022
XII ZB 218/21
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 270
FamRZ 2022, 799
FuR 2022, 327
MDR 2022, 844
Vorinstanzen:
AG Kehl, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 202/19
OLG Karlsruhe, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 175/20

Einstufung des Rechtsmittelführers als bedüftig im zweiten Rechtszug bei vorheriger Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits für den ersten Rechtszug und wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen; Abweichende Beurteilung der Verwertbarkeit von Immobilienvermögen im Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 218/21

DRsp Nr. 2022/4933

Einstufung des Rechtsmittelführers als bedüftig im zweiten Rechtszug bei vorheriger Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits für den ersten Rechtszug und wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen; Abweichende Beurteilung der Verwertbarkeit von Immobilienvermögen im Hauptsacheverfahren

a) Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht.b) Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 6.545 €

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe