LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2010
L 7 AS 372/10 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 626/10

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 372/10 B ER

DRsp Nr. 2010/14333

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft

Wenn trotz Anrechnung des Einkommens der Partnerin die Bewilligung für beide Personen den Bedarf eines Hilfebedürftigen abdeckt und die Partnerin aber keine Leistungen begehrt, so besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Anordnungsgrund. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. R. beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Antragsteller Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S. zu zahlen ist.