BGH - Urteil vom 28.04.2010
XII ZR 141/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 1245
FamRB 2010, 229
FuR 2010, 457
MDR 2010, 811
NJW-RR 2010, 1009
NotBZ 2011, 124
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 347/07
OLG Düsseldorf, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 268/07

Einwand der Befristung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts durch einen geschiedenen Ehemann im Fall einer Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen XII ZR 141/08

DRsp Nr. 2010/8887

Einwand der Befristung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts durch einen geschiedenen Ehemann im Fall einer Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht

Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 7. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII Krankheitsunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) geltend. Die Klägerin gewährt der Ehefrau Sozialhilfe.

Die Ehe wurde 1984 geschlossen. Im Jahr 1986 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im November 1992 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde auf den im November 1993 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Scheidung ist seit April 1995 rechtskräftig.

Die 1955 geborene Ehefrau ist seit Jahrzehnten psychisch krank und leidet an Depressionen. Sie erhielt schon während des Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen. Der 1960 geborene Beklagte erzielt Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.